741.11
WBAUV
CH-AR
Art. 4b Wasserbauverordnung (WBauV)
III. Wasserbaupolizei
Art. 4b WBauV
1. Keiner wasserbaupolizeilichen Bewilligung bedürfen
a) geringfügige Unterhaltsarbeiten an bestehenden Werkanlagen (z.B. Werkleitungen, Mauern, Durchlässe, Brücken);
b) geringfügige Bauvorhaben, die dem normalen Unterhalt dienen, wie Reparaturen oder Renovationen;
c) Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung, die nicht gefahrensensible Objekte betreffen.