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741.11 WBAUV CH-AR

Art. 4b Wasserbauverordnung (WBauV)

III. Wasserbaupolizei
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Art. 4b WBauV

1. Keiner wasserbaupolizeilichen Bewilligung bedürfen

a) geringfügige Unterhaltsarbeiten an bestehenden Werkanlagen (z.B. Werkleitungen, Mauern, Durchlässe, Brücken);

b) geringfügige Bauvorhaben, die dem normalen Unterhalt dienen, wie Reparaturen oder Renovationen;

c) Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung, die nicht gefahrensensible Objekte betreffen.

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