Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.11 WBAUV CH-AR

Art. 4 Wasserbauverordnung (WBauV) - Vereinfachtes Verfahren

II. Gewässerunterhalt und Wasserbauprojekte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 WBauV · Vereinfachtes Verfahren

1. Auf die öffentliche Auflage und die Visierung kann verzichtet werden bei

a) * kleinere Ausbaumassnahmen und Offenlegungen;

b) * Behebung von grösseren Schäden an Schutzbauten;

c) * Ersatz von bestehenden Schutzbauten;

d) * Sofortmassnahmen zur Schadensbegrenzung.

2. Erklären sich alle Einspracheberechtigten damit einverstanden, kann vor Ablauf der Einsprachefristen mit dem Projekt begonnen werden.

← Art. 3d WBauV Wasserbauverordnung (WBauV) - Gewässerkataster Art. 4b WBauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O1S 18 1 · ar (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV)
Traffic Violation Conviction Overturned Due to Insufficient Evidence on Stopping Distance Calculations
This provision defines the offense (Violation of road traffic regulations) for which the defendant was acquitted.