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741.11 WBAUV CH-AR

Art. 3d Wasserbauverordnung (WBauV) - Anmerkungen im Grundbuch

II. Gewässerunterhalt und Wasserbauprojekte
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Art. 3d WBauV · Anmerkungen im Grundbuch

1. Verwaltungsrechtliche Verträge mit Eigentümerinnen und Eigentümern der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke können im Grundbuch angemerkt werden.

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