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741.11 WBAUV CH-AR

Art. 3a Wasserbauverordnung (WBauV) - Projektbeschluss

II. Gewässerunterhalt und Wasserbauprojekte
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Art. 3a WBauV · Projektbeschluss

1. Das Departement Bau und Umwelt beschliesst Wasserbauprojekte mit neuen Ausgaben bis 250'000 Franken sowie mit gebundenen Ausgaben bis 1'000'000 Franken.

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