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741.11 WBAUV CH-AR

Art. 1a Wasserbauverordnung (WBauV) - Programmvereinbarungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1a WBauV · Programmvereinbarungen

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist zuständig für die Fortschreibung von Programmvereinbarungen mit dem Bund, soweit sie nicht zusätzliche Leistungen des Kantons zur Folge haben.

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