741.11
WBAUV
CH-AR
Art. 1a Wasserbauverordnung (WBauV) - Programmvereinbarungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a WBauV · Programmvereinbarungen
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist zuständig für die Fortschreibung von Programmvereinbarungen mit dem Bund, soweit sie nicht zusätzliche Leistungen des Kantons zur Folge haben.