741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 9b Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Überwachung und Hochwasserbewältigung
2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - I. Allgemeines
Art. 9b Wasserbaugesetz; WBauG · Überwachung und Hochwasserbewältigung
1. Der Kanton überwacht die Gewässer und kontrolliert periodisch die risikorelevanten Schutzbauten.
2. Die Gemeinden treffen vorsorglich organisatorische Massnahmen zur Hochwasserbewältigung wie Warneinrichtungen und Einsatzplanungen sowie technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze. Bundesbeiträge für solche Massnahmen stehen der Gemeinde zu.
3. Bei einem drohenden oder eingetretenen Hochwasserereignis ergreifen die Gemeinden die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadenbegrenzung. Sie arbeiten mit den zuständigen kantonalen Stellen zusammen.