Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 9b Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Überwachung und Hochwasserbewältigung

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - I. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9b Wasserbaugesetz; WBauG · Überwachung und Hochwasserbewältigung

1. Der Kanton überwacht die Gewässer und kontrolliert periodisch die risikorelevanten Schutzbauten.

2. Die Gemeinden treffen vorsorglich organisatorische Massnahmen zur Hochwasserbewältigung wie Warneinrichtungen und Einsatzplanungen sowie technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze. Bundesbeiträge für solche Massnahmen stehen der Gemeinde zu.

3. Bei einem drohenden oder eingetretenen Hochwasserereignis ergreifen die Gemeinden die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadenbegrenzung. Sie arbeiten mit den zuständigen kantonalen Stellen zusammen.

← Art. 9a Wasserbaugesetz; WBauG Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gegenstand und Zweck Art. 10 Wasserbaugesetz; WBauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →