741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 9a Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Wasserbauprogramm
2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - I. Allgemeines
Art. 9a Wasserbaugesetz; WBauG · Wasserbauprogramm
1. Der Regierungsrat erlässt ein mehrjähriges Wasserbauprogramm mit Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
2. Massnahmen, die im Wasserbauprogramm nicht enthalten sind, können beschlossen werden, wenn sie dringlich sind.