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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 9a Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Wasserbauprogramm

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - I. Allgemeines
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Art. 9a Wasserbaugesetz; WBauG · Wasserbauprogramm

1. Der Regierungsrat erlässt ein mehrjähriges Wasserbauprogramm mit Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

2. Massnahmen, die im Wasserbauprogramm nicht enthalten sind, können beschlossen werden, wenn sie dringlich sind.

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