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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 9 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Grundlagen und Planung

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - I. Allgemeines
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Art. 9 Wasserbaugesetz; WBauG · Grundlagen und Planung

1. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Grundlagen für den Hochwasserschutz und die Revitalisierungen und führt sie periodisch nach.

2. Der Regierungsrat erlässt eine Revitalisierungsplanung nach Massgabe des Bundesrechts.

3. Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Grundlagen des Hochwasserschutzes und die Revitalisierungsplanung in ihrer Richt- und Nutzungsplanung und bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.

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