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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 8 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Revitalisierungen

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - I. Allgemeines
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Art. 8 Wasserbaugesetz; WBauG · Revitalisierungen

1. Der Kanton sorgt für eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und der Gewässerräume durch Revitalisierung.

2. Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen.

3. Nutzen und Kosten der Revitalisierungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

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