741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 7 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Hochwasserschutz
2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - I. Allgemeines
Art. 7 Wasserbaugesetz; WBauG · Hochwasserschutz
1. Das Hochwasserrisiko ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu begrenzen. Reicht dies nicht aus, sind die notwendigen organisatorischen, ingenieurbiologischen und technischen Massnahmen zu treffen.
2. Die Massnahmen sind risikobasiert und integral zu planen sowie mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Die Schutzziele richten sich nach den einschlägigen Empfehlungen des Bundes.
3. Der natürliche Verlauf der Gewässer ist bei allen Massnahmen möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Die Gewässer und der Gewässerraum sind möglichst naturnah zu gestalten und zu unterhalten.