Art. 5 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Zuständigkeiten
Art. 5 Wasserbaugesetz; WBauG · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht, das Departement Bau und Volkswirtschaft die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
2. Das Tiefbauamt ist die Fachstelle gemäss diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen. Sie vollzieht das Gesetz, die darauf gestützten Verordnungen sowie generell alle übergeordneten wasserbaulichen Erlasse, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs hat die Fachstelle Verfügungsbefugnis.
3. Vollzugsaufgaben können gemeinsam mit anderen Kantonen erfüllt oder an diese übertragen werden. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
4. Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund zuständig. Er kann die Zuständigkeit für die Fortschreibung von Programmvereinbarungen an das Departement Bau und Volkswirtschaft delegieren.