741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 4 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gewässerhoheit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Wasserbaugesetz; WBauG · Gewässerhoheit
1. Die öffentlichen Gewässer, einschliesslich deren Schutzbauten, unterliegen der Hoheit und dem Verfügungsrecht des Kantons.
2. Private Quellen sind Bestandteil der Grundstücke, in welchen sie sich befinden. Massgebend bei privaten Quellen ist der Standort der eigentlichen Quellfassung.