Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 4 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gewässerhoheit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Wasserbaugesetz; WBauG · Gewässerhoheit

1. Die öffentlichen Gewässer, einschliesslich deren Schutzbauten, unterliegen der Hoheit und dem Verfügungsrecht des Kantons.

2. Private Quellen sind Bestandteil der Grundstücke, in welchen sie sich befinden. Massgebend bei privaten Quellen ist der Standort der eigentlichen Quellfassung.

← Art. 3 Wasserbaugesetz; WBauG Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gegenstand und Zweck Art. 5 Wasserbaugesetz; WBauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →