741.1
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CH-AR
Art. 35 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Referendum und Inkrafttreten
5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 35 Wasserbaugesetz; WBauG · Referendum und Inkrafttreten
1. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.