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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 35 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Referendum und Inkrafttreten

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 35 Wasserbaugesetz; WBauG · Referendum und Inkrafttreten

1. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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