741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 32 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Übergangsbestimmungen
5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32 Wasserbaugesetz; WBauG · Übergangsbestimmungen
1. Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anwendbar. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren.
2. Von der Regelung nach Art. 16 abweichende, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen über die Kostenverteilung an den Unterhalt der Gewässer bleiben gültig.