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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 31 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Ersatzvornahme

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 31 Wasserbaugesetz; WBauG · Ersatzvornahme

1. Wird eine gestützt auf die Wasserbaugesetzgebung des Bundes oder auf dieses Gesetz erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 60 ff. VRPG.

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