741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 30 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 30 Wasserbaugesetz; WBauG · Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungserlasse oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 50 000.- bestraft.
2. Die Bezahlung der Busse entbindet nicht von der behördlich angeordneten Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Bauteile oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
3. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
4. Die Strafbestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.