Art. 3 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Öffentliche und private Gewässer
Art. 3 Wasserbaugesetz; WBauG · Öffentliche und private Gewässer
1. Als öffentlich gelten Gewässer, wenn sie dauernd oder periodisch Wasser führen. Dies gilt auch für stehende Gewässer, welche von einem Fliessgewässer durchflossen werden. Öffentlich sind auch Grundwasservorkommen, die ausgedehnte zusammenhängende fliessende (Grundwasserströme) oder stehende (Grundwasserbecken) Gewässer bilden. Vom Grundsatz ausgenommen sind Gewässer, an denen privates Eigentum nachgewiesen ist. Diese gelten als private Gewässer.
2. Private Gewässer sind insbesondere Quellen mit Ausnahme der Bach- und Flussquellen. Teiche, Kanäle, Staubecken und andere künstlich geschaffene Wasserableitungen und Wasserfassungsanlagen stehen in der Regel im privaten Eigentum. Die Nutzung des Wassers, das aus öffentlichen Gewässern abgeleitet ist, richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
3. Bei Streitigkeiten über die Rechtsnatur von Gewässern entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.
4. Der Kanton führt ein öffentliches Informationssystem über die oberirdischen öffentlichen Gewässer (Gewässerkataster).