Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 3 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Öffentliche und private Gewässer

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Wasserbaugesetz; WBauG · Öffentliche und private Gewässer

1. Als öffentlich gelten Gewässer, wenn sie dauernd oder periodisch Wasser führen. Dies gilt auch für stehende Gewässer, welche von einem Fliessgewässer durchflossen werden. Öffentlich sind auch Grundwasservorkommen, die ausgedehnte zusammenhängende fliessende (Grundwasserströme) oder stehende (Grundwasserbecken) Gewässer bilden. Vom Grundsatz ausgenommen sind Gewässer, an denen privates Eigentum nachgewiesen ist. Diese gelten als private Gewässer.

2. Private Gewässer sind insbesondere Quellen mit Ausnahme der Bach- und Flussquellen. Teiche, Kanäle, Staubecken und andere künstlich geschaffene Wasserableitungen und Wasserfassungsanlagen stehen in der Regel im privaten Eigentum. Die Nutzung des Wassers, das aus öffentlichen Gewässern abgeleitet ist, richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

3. Bei Streitigkeiten über die Rechtsnatur von Gewässern entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.

4. Der Kanton führt ein öffentliches Informationssystem über die oberirdischen öffentlichen Gewässer (Gewässerkataster).

← Art. 2 Wasserbaugesetz; WBauG Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gegenstand und Zweck Art. 4 Wasserbaugesetz; WBauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →