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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 29 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gebühren

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 29 Wasserbaugesetz; WBauG · Gebühren

1. In Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren nach diesem Gesetz können die zuständigen kantonalen Behörden Verwaltungsgebühren erheben. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Für konzessions- und bewilligungspflichtige Gewässernutzungen dürfen zusätzlich zur Staatsgebühr folgende Abgaben erhoben werden

a) für Konzessionserteilungen eine einmalige Konzessionsgebühr in der Höhe von höchstens Fr. 10 000.-, bemessen nach dem Nutzen für die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer;

b) für die Nutzung der Wasserkräfte jährlich höchstens der maximal zulässige Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung;

c) für die Wasserentnahme aus Gewässern höchstens Fr. 0.50/m³.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er kann gewisse Gewässernutzungen von der Gebührenpflicht befreien.

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