741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 28a Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Zutrittsrecht
5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 28a Wasserbaugesetz; WBauG · Zutrittsrecht
1. Mit dem Vollzug betraute Stellen dürfen private Grundstücke zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben betreten und vorübergehend nutzen.