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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 28a Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Zutrittsrecht

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 28a Wasserbaugesetz; WBauG · Zutrittsrecht

1. Mit dem Vollzug betraute Stellen dürfen private Grundstücke zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben betreten und vorübergehend nutzen.

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