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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 28 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander

4. Abschnitt: Gewässernutzung - II. Öffentliche Gewässer
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Art. 28 Wasserbaugesetz; WBauG · Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander

1. Alle am gleichen öffentlichen oder privaten Wasserlauf Nutzungsberechtigten, unabhängig von der Art der Nutzungsberechtigung, sind in der Ausübung ihrer Rechte zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und dürfen die öffentliche Wasserversorgung nicht beeinträchtigen.

2. Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Nutzungsberechtigten unter sich über den Bestand, Inhalt und Umfang ihrer Rechte ist grundsätzlich das Kantonsgericht zuständig. Bei direkter Beteiligung von Konzessions- oder Bewilligungsnehmenden gemäss Art. 26 liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

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