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Art. 27 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Vorbestehende Nutzungsrechte

4. Abschnitt: Gewässernutzung - II. Öffentliche Gewässer
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Art. 27 Wasserbaugesetz; WBauG · Vorbestehende Nutzungsrechte

1. Nutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss damaligem Recht begründet wurden, bleiben anerkannt.

2. Nutzungsrechte, die seit unvordenklicher Zeit als solche ausgeübt und anerkannt waren, gelten als wohlerworben und geniessen den Schutz der Eigentumsgarantie in dem Umfange, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeübt wurden. Vorbehalten bleibt Art. 80 GSchG.

3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann vorbestehende Nutzungsrechte mit Verfügung aufheben, sofern die Berechtigten das Interesse an der Nutzung verloren haben oder öffentliche Nutzungsinteressen entgegenstehen. Von der Verfügung Betroffene sind vorgängig anzuhören.

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