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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 26 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Weitere Nutzungen der Gewässer

4. Abschnitt: Gewässernutzung - II. Öffentliche Gewässer
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Art. 26 Wasserbaugesetz; WBauG · Weitere Nutzungen der Gewässer

1. Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzession des Regierungsrates oder einer Bewilligung der Fachstelle. Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern können nur durch Konzession des Regierungsrates erworben werden.

2. Einer Bewilligung der Fachstelle bedürfen

a) die bloss vorübergehende Nutzung von Gebrauchswasser, wie für die Ausführung von Bauarbeiten, zur Behebung momentaner Wassernot sowie zur zeitweiligen Bewässerung;

b) gewerbliche Nutzungen im Anwendungsbereich von Art. 23.

3. Einer Konzession des Regierungsrates bedürfen

a) das Recht zur Ausnutzung von Wasserkräften;

b) das Recht zur Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Verwendung als Trink- oder Gebrauchswasser und

c) das Recht zur Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Verwendung bei Wärmepumpen.

4. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über die Konzessionierungs- und Bewilligungsverfahren sowie den Inhalt und die Dauer von Konzessionen und Bewilligungen. Für Konzessionsübertragungen und Konzessionsänderungen ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig.

5. Ausreichende öffentliche Interessen vorausgesetzt, gewährt der Regierungsrat den Konzessionsnehmern das Recht zur Enteignung[18]. Die regierungsrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

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