741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 25 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gebrauchswassernutzung für den Eigenbedarf
4. Abschnitt: Gewässernutzung - II. Öffentliche Gewässer
Art. 25 Wasserbaugesetz; WBauG · Gebrauchswassernutzung für den Eigenbedarf
1. Ohne Konzession oder Bewilligung sind direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, einem öffentlichen Gewässer das für den landwirtschaftlichen, häuslichen und gewerblichen Eigenbedarf nötige Wasser zu entnehmen, sofern die natürliche Wasserführung dadurch nicht spürbar nachteilig beeinflusst wird.
2. Solche Wassernutzungen sind auf die Bedürfnisse anderer Nutzungsberechtigter abzustimmen.
3. Der Regierungsrat kann Einschränkungen verfügen.