Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 25 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gebrauchswassernutzung für den Eigenbedarf

4. Abschnitt: Gewässernutzung - II. Öffentliche Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Wasserbaugesetz; WBauG · Gebrauchswassernutzung für den Eigenbedarf

1. Ohne Konzession oder Bewilligung sind direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, einem öffentlichen Gewässer das für den landwirtschaftlichen, häuslichen und gewerblichen Eigenbedarf nötige Wasser zu entnehmen, sofern die natürliche Wasserführung dadurch nicht spürbar nachteilig beeinflusst wird.

2. Solche Wassernutzungen sind auf die Bedürfnisse anderer Nutzungsberechtigter abzustimmen.

3. Der Regierungsrat kann Einschränkungen verfügen.

← Art. 24 Wasserbaugesetz; WBauG Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gegenstand und Zweck Art. 26 Wasserbaugesetz; WBauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →