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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 24 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Materialentnahmen

4. Abschnitt: Gewässernutzung - II. Öffentliche Gewässer
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Art. 24 Wasserbaugesetz; WBauG · Materialentnahmen

1. Das Recht zur Entnahme von Steinen, Kies, Sand und Schlamm aus öffentlichen Gewässern steht, soweit es ohne nachteilige Folgen für das Gewässer ausgeübt werden kann, für den eigenen, nicht gewerblichen Bedarf den unterhaltspflichtigen Anstösserinnen und Anstössern zu. Vorgängig ist eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen. Diese kann Bedingungen zur Materialentnahme festlegen.

2. Im Rahmen des Gewässerunterhalts und -ausbaus darf der Kanton im obigen Sinne Material aus öffentlichen Gewässern entnehmen.

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