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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 23 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gemeingebrauch

4. Abschnitt: Gewässernutzung - II. Öffentliche Gewässer
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Art. 23 Wasserbaugesetz; WBauG · Gemeingebrauch

1. An und in öffentlichen Gewässern dürfen private Freizeitbetätigungen ausgeführt werden. Vorausgesetzt ist, dass der Zugang ohne Verletzung privaten Grundeigentums möglich ist und die weiteren gesetzlichen Vorgaben und die polizeiliche Ordnung (z.B. in den Bereichen Natur-, Gewässer- und Umweltschutz, Fischerei) respektiert werden.

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