741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 22 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Wasserkraftnutzung
4. Abschnitt: Gewässernutzung - I. Private Gewässer
Art. 22 Wasserbaugesetz; WBauG · Wasserkraftnutzung
1. Die Nutzung der Wasserkraft eines privaten Gewässers bedarf der Bewilligung des Departements Bau und Volkswirtschaft. Die Fachstelle sorgt dafür, dass die wasserbaupolizeilichen und naturschutzrelevanten Vorschriften des Bundes und des Kantons beachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden.