741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 21 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Nutzung
4. Abschnitt: Gewässernutzung - I. Private Gewässer
Art. 21 Wasserbaugesetz; WBauG · Nutzung
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines privaten Gewässers kann darüber verfügen, solange die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.