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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 21 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Nutzung

4. Abschnitt: Gewässernutzung - I. Private Gewässer
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Art. 21 Wasserbaugesetz; WBauG · Nutzung

1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines privaten Gewässers kann darüber verfügen, solange die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

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