741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 2 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Geltungsbereich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Wasserbaugesetz; WBauG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz findet Anwendung bei allen öffentlichen Gewässern, ob stehend, frei fliessend oder eingedolt. Für das Grundwasser gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, ebenso für Aspekte des Gewässerschutzes wie etwa die Wasserqualität.