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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 19 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Wasserbaupolizeiliche Bewilligung

3. Abschnitt: Wasserbaupolizei
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Art. 19 Wasserbaugesetz; WBauG · Wasserbaupolizeiliche Bewilligung

1. Einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung bedürfen

a) * Bauvorhaben im Gewässerraum;

b) * Bauvorhaben, die den Gewässerabstand nach Art. 114 Abs. 1 des Baugesetzes unterschreiten;

c) * Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit Hochwasserrisiko.

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

3. Ordentliche Unterhaltsarbeiten und Wasserbauprojekte sind nicht im Sinne dieser Bestimmung bewilligungspflichtig.

4. ...

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