741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 19 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
3. Abschnitt: Wasserbaupolizei
Art. 19 Wasserbaugesetz; WBauG · Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
1. Einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung bedürfen
a) * Bauvorhaben im Gewässerraum;
b) * Bauvorhaben, die den Gewässerabstand nach Art. 114 Abs. 1 des Baugesetzes unterschreiten;
c) * Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit Hochwasserrisiko.
2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3. Ordentliche Unterhaltsarbeiten und Wasserbauprojekte sind nicht im Sinne dieser Bestimmung bewilligungspflichtig.
4. ...