741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 18 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Grundsatz
3. Abschnitt: Wasserbaupolizei
Art. 18 Wasserbaugesetz; WBauG · Grundsatz
1. Vorkehrungen, welche die Zugänglichkeit zu den öffentlichen Gewässern gefährden oder beeinträchtigen, sind verboten.
2. Der freie Abfluss öffentlicher Gewässer darf nicht durch Bauten, Anlagen, Ablagerung von Material oder sonstwie behindert oder gefährdet werden.
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