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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 17 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Perimeterverfahren

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - IV. Finanzierung
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Art. 17 Wasserbaugesetz; WBauG · Perimeterverfahren

1. Die anteilsmässige Höhe der Perimeterbeiträge wird auf Basis der Grundstücksfläche oder eines Schätzungswertes durch die Perimeterkommission festgelegt. Sie setzt die Beitragsanteile für Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, nach der Anstosslänge fest. Für alle beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen definiert die Perimeterkommission zudem nach Gefährdung abgestufte Beitragsquoten.

2. Das Perimeterverfahren wird durch die Perimeterkommission durchgeführt. Diese erstellt einen Kostenverteiler, der zusammen mit dem Wasserbauprojekt unter schriftlicher Anzeige an die Beitragspflichtigen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt wird. Die Beitragspflichtigen können während der Auflage Einsprache erheben. Die Kommission entscheidet über nicht gütlich bereinigte Einsprachen. Rekursinstanz ist der Regierungsrat.

3. Der Kantonsrat erlässt eine Perimeterverordnung, in der er die Bestellung und Aufgabe der Perimeterkommission, die Einzelheiten der Beitragspflicht und -berechnung sowie das Perimeterverfahren regelt.

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