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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 16 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Beiträge der öffentlichen Hand

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - IV. Finanzierung
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Art. 16 Wasserbaugesetz; WBauG · Beiträge der öffentlichen Hand

1. Der Kanton übernimmt 72 % und die Gemeinde 14 % der Gesamtkosten von Hochwasserschutzmassnahmen in Wasserbauprojekten. Die Kantonsbeiträge werden um allfällige Bundesbeiträge gekürzt. Die Gemeinde kann ihren Anteil erhöhen. Die Gemeindebeiträge gelten als gebundene Ausgaben.

2. Der Kanton übernimmt 80 % und die Gemeinde 20 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten von Revitalisierungsmassnahmen in Wasserbauprojekten. Allfällige Beiträge des Bundes und Dritter werden vorab von den Gesamtkosten abgezogen.

3. ...

4. Die Finanzierung im Falle von Hochwasserereignissen bemisst sich nach Art. 25 des Bevölkerungsschutzgesetzes.

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