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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 15 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Kostentragung

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - IV. Finanzierung
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Art. 15 Wasserbaugesetz; WBauG · Kostentragung

1. Die Kosten von Wasserbauprojekten sind, soweit nicht durch Beiträge der öffentlichen Hand gedeckt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern perimeterpflichtiger Grundstücke und Werkanlagen zu tragen. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Beiträgen nach Abs. 4.

2. Perimeterpflichtig sind Grundstücke und Anlagen, wenn sie im Schutzbereich (Perimeter) des Wasserbauprojekts liegen. Die Beiträge werden nach Massgabe der Vorteile berechnet, die den Grundstücken und Anlagen aus den Massnahmen erwachsen.

3. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre Nutzungsanlagen wie Einleitungen, Werkleitungen, Dämme, Brücken, Stege, Durchlässe, Mauern usw. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupassen.

4. Durch Wasserbauprojekte erlangte Sondervorteile sind auszugleichen. Als Sondervorteile gelten Vorteile, die über den Nutzen im Sinne von Abs. 2 hinausgehen. Die Beitragspflicht ist nicht an den Perimeter gebunden.

5. ...

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