741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 14a Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Enteignungsrecht
2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - III. Planauflageverfahren
Art. 14a Wasserbaugesetz; WBauG · Enteignungsrecht
1. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Planauflageverfahrens steht dem Kanton das Enteignungsrecht für das benötigte Land sowie die übrigen Rechte zu.
2. Das Enteignungsrecht kann auf Gemeinden oder Dritte übertragen werden.
3. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz.