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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 14 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Einspracheverfahren

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - III. Planauflageverfahren
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Art. 14 Wasserbaugesetz; WBauG · Einspracheverfahren

1. Gegen Projekt und Enteignungsbegehren kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten. Die Legitimation richtet sich nach Art. 111 des Baugesetzes.

2. Einsprachen werden soweit möglich auf dem Weg der Verständigung erledigt. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet die für den Projektbeschluss zuständige Behörde. Bei wesentlichen Änderungen ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

3. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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