741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 13 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Auflageverfahren
2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - III. Planauflageverfahren
Art. 13 Wasserbaugesetz; WBauG · Auflageverfahren
1. Das Projekt ist während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Wo technisch möglich, ist das Projekt während der Auflage zu visieren.
2. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen. Betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind schriftlich über die Auflage zu informieren.
3. Wer private Rechte abtreten muss, wird gleichzeitig über das Enteignungsbegehren informiert. Die schriftliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
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