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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 12 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Projektbeschluss

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - III. Planauflageverfahren
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Art. 12 Wasserbaugesetz; WBauG · Projektbeschluss

1. Wasserbauprojekte werden durch den Regierungsrat beschlossen. Er kann die Kompetenz für untergeordnete Projekte an das Departement Bau und Volkswirtschaft delegieren.

2. Für Projekte mit neuen Ausgaben von mehr als 1'000'000 Franken ist ein Verpflichtungskredit des zuständigen Organs erforderlich.

3. Mit dem Projektbeschluss ist das Projekt zur Durchführung des Auflageverfahrens freigegeben.

4. Für den in Ausnahmefällen vorsorglichen Landerwerb zugunsten von Wasserbauprojekten ist der Regierungsrat abschliessend zuständig.

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