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741.1 WBauGLCHLCOI CH-AR

Art. 11 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Wasserbauprojekte

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen - II. Gewässerunterhalt und Wasserbauprojekte
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Art. 11 Wasserbaugesetz; WBauG · Wasserbauprojekte

1. Wasserbauprojekte umfassen alle über den Unterhalt hinausgehenden Massnahmen, insbesondere Kapazitätserweiterungen (Gerinnevergrösserungen), Rückhaltebauten, Entlastungsgerinne, altersbedingte Erneuerung von Schutzbauten oder deren Ersatz, Sicherungen von Sohle und Ufer, Vorkehrungen gegen Sohlebewegungen sowie Massnahmen zur Revitalisierung.

2. Die Realisierung von Wasserbauprojekten obliegt dem Kanton. Er kann die Projektierung und Umsetzung auf Gemeinden oder Dritte übertragen.

3. Gemeinden, betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Werke sind jeweils rechtzeitig über anstehende Wasserbauprojekte zu informieren. Es ist ihnen Gelegenheit zur Mitwirkung einzuräumen.

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