Art. 10 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gewässerunterhalt
Art. 10 Wasserbaugesetz; WBauG · Gewässerunterhalt
1. Der Gewässerunterhalt gewährleistet die Abflusskapazität, stellt die Funktion der Schutzbauten sicher und trägt dazu bei, die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten und wiederherzustellen.
2. Als Gewässerunterhalt gelten alle regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderlichen Massnahmen wie das Zurückschneiden von einengenden Gehölzen, die Entfernung von Fallholz und hinderlichen Ablagerungen, die Leerung von Rückhaltebauten, die Behebung kleinerer Schäden an Schutzbauten und der Ersatz von fehlender oder beschädigter Uferbestockung.
3. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke sind zum Gewässerunterhalt verpflichtet. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen in Unterhaltsperimetern.
4. Massnahmen des Gewässerunterhalts werden durch den Kanton ausgeführt, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Unterhaltsverpflichtete sind an den Kosten angemessen zu beteiligen. Die Kostenanteile der öffentlichen Hand gelten als gebundene Ausgaben und richten sich sinngemäss nach Art. 16 Abs. 1.