741.1
WBauGLCHLCOI
CH-AR
Art. 1 Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) - Gegenstand und Zweck
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Wasserbaugesetz; WBauG · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die wasserbaulichen Massnahmen, die Wasserbaupolizei und die Nutzung der Gewässer sowie den Vollzug der einschlägigen Bundesgesetzgebung.
2. Es soll Menschen und erhebliche Sachwerte vor den schädigenden Einwirkungen des Wassers auf der Erdoberfläche schützen, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen.
3. Es bezweckt die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer.