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Art. 9 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Erlass

2. Planung und Verfahren
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Art. 9 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Erlass

1. Für den Erlass des Richtplanes über die Fuss- und Wanderwege gelten die Vorschriften von Art. 21 Abs. 3 EG zum RPG.

2. Vor allfälligen Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat sind die Betroffenen anzuhören.

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