731.31
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Erlass
2. Planung und Verfahren
Art. 9 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Erlass
1. Für den Erlass des Richtplanes über die Fuss- und Wanderwege gelten die Vorschriften von Art. 21 Abs. 3 EG zum RPG.
2. Vor allfälligen Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat sind die Betroffenen anzuhören.