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Art. 8 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Vorprüfung

2. Planung und Verfahren
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Art. 8 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Vorprüfung

1. Der Planentwurf ist vor der allgemeinen Bekanntmachung dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen.

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