731.31
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Bekanntmachung
2. Planung und Verfahren
Art. 7 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Bekanntmachung
1. Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist vor dem Erlass durch den Gemeinderat allgemein bekanntzumachen. Während einer Frist von 30 Tagen kann jedermann dazu schriftlich zu Handen des Gemeinderates Stellung nehmen. Diese Eingaben werden gesamthaft und summarisch beantwortet.