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Art. 5 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Grundsatz

2. Planung und Verfahren
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Art. 5 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Grundsatz

1. Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 21 EG zum RPG. Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen (vgl. Art. 14) nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende öffentliche Wege.

2. Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision der Ortsplanung zu überprüfen und auf deren Instrument gemäss Art. 20 EG zum RPG abzustimmen.

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