Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.31 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - b) Wanderwegnetz

1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · b) Wanderwegnetz

1. Das Wanderwegnetz erschliesst die für die Erholung bedeutsamen Gebiete und verbindet sie mit den Siedlungsschwerpunkten, den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, grösseren Parkierungsanlagen und den touristischen Einrichtungen.

2. Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen.

← Art. 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege Zweck Art. 5 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →