731.31
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - b) Wanderwegnetz
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · b) Wanderwegnetz
1. Das Wanderwegnetz erschliesst die für die Erholung bedeutsamen Gebiete und verbindet sie mit den Siedlungsschwerpunkten, den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, grösseren Parkierungsanlagen und den touristischen Einrichtungen.
2. Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen.