731.31
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Begriffe a) Fusswegnetz
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Begriffe a) Fusswegnetz
1. Das Fusswegnetz erschliesst und verbindet insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
2. Zum Fusswegnetz gemäss Art. 2 FWG gehören auch Wege ausserhalb des Siedlungsgebietes, insbesondere wenn sie ständig besiedelte Ortsteile oder Weiler mit dem Dorf verbinden oder vorwiegend einem Kurbetrieb dienen.