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731.31 CH-AR

Art. 28 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Inkrafttreten

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 28 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft.

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