731.31
CH-AR
Art. 27 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Übergangsbestimmung
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Übergangsbestimmung
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle noch hängigen Verfahren, die Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz zum Gegenstand haben, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
2. Pläne über die Fuss- und Wanderwege sind bis Ende Juni 1990 bei der Volkswirtschaftsdirektion zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung einzureichen. Bis zur Genehmigung durch den Regierungsrat bleibt der als Übergangsregelung festgelegte Richtplan Übersicht Nr. 2 verbindlich.