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731.31 CH-AR

Art. 23 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Kantonsbeiträge

5. Finanzierung
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Art. 23 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Kantonsbeiträge

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3. Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege erhält nach Massgabe ihrer Leistungen für das Wanderwegnetz einen jährlichen Pauschalbeitrag.

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