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Art. 22 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Private Fachorganisation

4. Zuständigkeiten
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Art. 22 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Private Fachorganisation

1. Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege gilt als private Fachorganisation im Sinne von Art. 8 FWG.

2. Sie unterstützt die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung sowie beim Ersatz des Wanderwegnetzes, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.

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