731.31
CH-AR
Art. 22 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Private Fachorganisation
4. Zuständigkeiten
Art. 22 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Private Fachorganisation
1. Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege gilt als private Fachorganisation im Sinne von Art. 8 FWG.
2. Sie unterstützt die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung sowie beim Ersatz des Wanderwegnetzes, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.